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Mehr Verbraucherrechte bei Erdgas

In einer brandneuen Entscheidung hat der BGH seine verbraucherfreundliche Linie bei Energielieferungen präzisiert.

Wer nicht zu einem anderen Anbieter wechselt, bekommt sein Erdgas von einem so genannten Grundversorger zu Hause aus der Leitung.Da man mit diesen zumeist keinen schriftlichen Vertrag schließt, dem eigene Vertragsbedingungen zu Grunde liegen, sondern der Vertrag einfach durch Verbrauch ( also konkludent) zustande kommt, war es für den Grundversorger bislang vergleichsweise einfach, Preiserhöhungen durchzusetzen. Hierbei sind die Unternehmen zwar an Regeln gebunden, es reichte aber bislang aus, auf gestiegene Einkaufspreise für die Unternehmen zu verweisen. In den meisten Fällen wurde der Preis einfach mit dem pauschalen Hinweis darauf erhöht. Theoretisch war zwar der Gegenbeweis zugelassen, aber praktisch aussichtslos. Der einzelne Verbraucher wird kaum die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass der Grundversorger sein Erdgas auch günstiger hätte einkaufen können.

Dem hat der Bundesgerichtshof nun einen deutlichen Riegel vorgeschoben. Er hat klargestellt, dass die Beweislast genau umgekehrt zu verteilen ist.

Bestreitet der Kunde einfach, dass tatsächlich die günstigste Möglichkeit zum Gaseinkauf gewählt wurde, muss das Unternehmen das nun nachweisen.

Wie sich diese Entscheidung in der Praxis auswirken wird, bleibt abzuwarten. Es dürfte jedoch klar sein, dass die Grundversorger nun viel genauer beim Einkauf hinsehen müssen und tatsächlich günstigere Preise auch eher beim Endkunden ankommen werden.

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