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Tschechischer Führerschein: und er gilt doch!

In einer von uns erstrittenen Entscheidung wurde der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in der Berufung vor dem Landgericht Augsburg nun fallen gelassen.

In erster Instanz war der Angeklagte noch zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, da er seinen in Tschechien erworbenen Führerschein nicht beim Landratsamt nach 28 Abs 5 Fahrerlaubnisverordnung förmlich hatte anerkennen lassen. Der EuGH hatte jedoch entschieden, dass im EU-Ausland legal erworbene Führerscheine ohne förmliches Verfahren in Deutschland gültig sind. Unser Einwand, dass die Anwendung der bundesdeutschen Vorschrift also nicht mit geltendem Europarecht vereinbar sei, fand vor dem LG Augsburg nun in zweiter Instanz Gehör.

Die Entscheidung wird weiter reichende Folgen haben, da auch die Dienstanweisungen der Landratsämter, die die Anwendung des 28 Abs. 5 FeV zwingend vorsehen, überarbeitet werden müssen. Die nach unseren Recherchen (und denen des Gerichts) bislang allein gebliebene Entscheidung des OLG Hamm zum selben Thema wird nun nach diesem Verfahren auch vom LG Augsburg vertreten.

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