Welche Bereiche in einem Betrieb dürfen kameraüberwacht sein?
Die Frage betrifft das Persönlichkeitsrecht eines jeden Arbeitnehmers, der durch Videoüberwachung nahezu den ganzen Arbeitstag überwacht wird und damit in seinem Persönlichkeitsrecht bzw. seinem Recht am Bild verletzt wird. Hier kommt es darauf an, ob das Recht des Arbeitnehmers überwiegt und das des Arbeitgebers auf z.B. Sicherung von Ware vor Diebstahl. In einem Fanshop eines Bundesligaerstligisten hatte daher jüngst das Arbeitgericht Oberhausen entschieden, dass selbst der Sozialraum videoüberwacht werden darf. Grund war allerdings, dass der Sozialraum teils auch Lager war und daher das Riskio des Diebstahls und damit das Recht des Arbeitgebers überwiegt, (ArbG Oberhausen, 25.02.2016, 2 Ca 2024/15)