Können Urlaubsgeld und Jahressonderzahlungen auf den Mindestlohn angerechnet werden?
Nein. Ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eines Jahressonderzahlung (z.B. Weihnachtsgeld) dürfen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Dies kann auch nicht über eine sog. Änderungskündigung erreicht werden.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bislang einen Grundlohn in Höhe von 6,44 € pro Stunde erhielt, zudem Urlaubsgeld sowie eine jährliche Sonderzahlung. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis und bot der Arbeitnehmerin einen neuen Arbeitsvertrag zu einem Stundenlohn von 8,50 € brutto an, jedoch ohne zusätzliches Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung.
Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass die Änderungskündigung unwirksam ist. Denn der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten, nicht hingegen anderweitige Zahlungen, die nicht diesem Zweck dienen. Aus diesem Grund sei auch die Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden soll, unwirksam.