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Gilt man nach einer Schönheits-OP als arbeitsunfähig mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Gilt man nach einer Schönheits-OP als arbeitsunfähig mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Ein Arbeitnehmer, der sich einer medizinisch nicht notwendigen Schönheits-OP unterzieht, hat für die Dauer seiner Arbeitsverhinderung keinen Anspruch auf Entgeltforzahlung. Ein solcher Arbeitsausfall ist selbstverschuldet. Dies wurde zum Beispiel auch für das Augenlasern so entschieden. (ArbG Frankfurt a.M. 4 Ca 8647/99) Das Problem in der Praxis ist hier oftmals, dass Ärzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und der Arbeitgeber aufgrund des ICD-Schlüssels nicht erkennen kann, weshalb der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist.


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